Existenzgründung

Stand: 2. Mai 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Existenzgründung wird die Gründung eines Unternehmens oder Gewerbebetriebes bezeichnet.
  • Dabei unterscheidet man zwischen Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften.
  • Notwendige Formalitäten zur Existenzgründung sind die Anmeldung beim Gewerbeamt, der Sozialversicherung, der Berufsgenossenschaft und der Kammer.
  • Arbeitnehmer, die für ihre selbständige Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, haben zur sozialen Sicherung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. 

Inhaltsverzeichnis

1 Wahl der Rechtsform
1.1 Allgemeiner Überblick
1.2 Kleingewerbetreibender
1.3 Freiberufliche Tätigkeit
1.4 Personengesellschaft
1.5 Kapitalgesellschaft
1.6 Die GmbH & Co. KG
1.7 Vor- und Nachteile einer Gesellschaftsform
2 Notwendige Formalitäten
2.1 Anmeldung beim Gewerbeamt
2.2 Anmeldung bei der Sozialversicherung
2.3 Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
2.4 Anmeldung bei der Kammer
3 Steuerrechtliche Belastungen
3.1 Einkommensteuer
3.2 Umsatzsteuer
3.3 Körperschaftsteuer
3.4 Lohnsteuer
3.5 Gewerbesteuer
3.6 Besteuerung von Dividenden
4 Gründungszuschuss
5 Literaturhinweise
6 Verwandte Lexikonartikel

1. Wahl der Rechtsform

1.1. Allgemeiner Überblick

Die OFD Frankfurt am Main hat ein Merkblatt zur steuerlichen Erfassung bei Beginn einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit herausgegeben (Vfg. vom 01/2010, ohne Fundstelle).

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Das zukünftige Geschäft kann als Einzelunternehmen, als Personengesellschaft (→ Personengesellschaften), als Kapitalgesellschaft (→ Kapitalgesellschaften) oder als → Partnerschaftsgesellschaft geführt werden.

Im Normalfall beginnen junge Unternehmerinnen und Unternehmer als Einzelunternehmen. Treten später dann besondere steuerliche Aspekte in den Vordergrund oder sind erhebliche Haftungsrisiken zu befürchten, kann das Einzelunternehmen ohne steuerliche Nachteile beispielsweise in eine GmbH umgewandelt werden.

1.2. Kleingewerbetreibender

Ein Einzelunternehmer betreibt sein Unternehmen als Einzelkaufmann, der eventuell ins Handelsregister eingetragen werden muss. Gerade in der Gründungsphase liegt ein Kleingewerbebetrieb vor, da der Betrieb nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Der Kleingewerbetreibende ist gem. § 241a HGB nicht zur Buchführung verpflichtet, solange er in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Umsatz von 600 000 € und einen Gewinn von 60 000 € (kumulativ) nicht übersteigt (→ Buchführungspflicht, → Gewinnermittlung).

1.3. Freiberufliche Tätigkeit

Eine freiberufliche Tätigkeit erfüllt dagegen niemals die Kaufmannseigenschaft des HGB (→ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit). Der Kleingewerbetreibende und der Freiberufler ermitteln den Gewinn grundsätzlich durch die → Einnahmen-Überschussrechnung. Der Kaufmann kann sein Unternehmen auch zusammen mit einem stillen Gesellschafter (→ Stille Gesellschaft) führen.

1.4. Personengesellschaft

Die Grundform der Personengesellschaft ist die GdbR. Freiberufler oder Kleingewerbetreibende können sich zu dieser Gesellschaftsform zusammenschließen. Es ist möglich, dass sich im Laufe der Zeit die kleingewerbliche GdbR zu einem vollkaufmännischen Handelsgewerbe entwickelt. Die GdbR geht dann nahtlos in die Rechtsform der OHG über und muss von den Gesellschaftern zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.

Für Angehörige freier Berufe kommt noch die Partnerschaftsgesellschaft in Betracht. Es handelt sich dabei um die Variante der OHG.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25.6.2021 wurde u.a. Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften in § 1a KStG das Recht eingeräumt, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Folge der Option ist nach § 1a Abs. 2 Satz 1 KStG ein fiktiver Formwechsel in eine KapGes i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG, auf den die §§ 1 und 25 UmwStG und damit auch die §§ 20 bis 23 UmwStG entsprechend anwendbar sind.

1.5. Kapitalgesellschaft

Als Kapitalgesellschaft bietet sich die GmbH an. Hier haftet die Gesellschaft selbst unbeschränkt mit ihrem Vermögen, während die Gesellschafter nur mit ihrer Einlage haften. Die GmbH gilt als die Gesellschaftsform für kleinere und mittlere Unternehmen. Für die Existenzgründung ist ein Stammkapital von 25 000 € notwendig. Siehe dazu auch die Stichwörter → Gesellschafter-Geschäftsführer und → GmbH-Gesellschafter.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl I 2008, 2026) wurde das GmbHG grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert.

Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Das GmbH-Recht kennt zwei Varianten der GmbH. Neben der bewährten GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25 000 € tritt die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft – Mini-GmbH – (§ 5a GmbHG). Sie bietet eine Einstiegsvariante der GmbH und ist für Existenzgründer interessant, die zu Beginn ihrer Tätigkeit wenig Stammkapital haben und benötigen – wie z.B. im Dienstleistungsbereich. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Sie soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen. Die »Mini-GmbH« darf im Geschäftsverkehr nicht als GmbH auftreten. Sie muss in ihrem Namen den Zusatz »Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)« oder »UG (haftungsbeschränkt)« führen (§ 5a Abs. 1 GmbHG).

Für unkomplizierte Standardgründungen (u.a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt. Die GmbH-Gründung wird einfacher, wenn ein Musterprotokoll verwendet wird. Die Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem bewirkt. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft mit geringem Stammkapital wird die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls darüber hinaus aufgrund einer kostenrechtlichen Privilegierung zu einer echten Kosteneinsparung führen. Wie bisher ist der Notar zur Gründung einer GmbH – auch einer Mini-GmbH – erforderlich.

1.6. Die GmbH & Co. KG

Eine Verbindung aus Kapital- und Personengesellschaft stellt die GmbH & Co. KG dar. Die GmbH tritt bei der KG als einziger persönlich haftender Gesellschafter auf. Daneben ist eine oder mehrere natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt. Die Haftung ist im Ergebnis auf das Stammkapital der GmbH beschränkt, obwohl es sich trotzdem um eine Personengesellschaft handelt. Die Einschränkung des Haftungsrisikos prägt u.a. die Entscheidung über die Gesellschaftsform. Dabei gilt es aber zu bedenken, dass die Gründung einer GmbH erhebliche Kosten mit sich bringt. Bei der Existenzgründung könnte daher als Vorstufe eine kostengünstigere Gesellschaftsform gewählt werden, die dann bei entsprechender Geschäftsentwicklung in eine GmbH umgewandelt wird (→ Umwandlung). Weiterhin gilt zu bedenken, dass die GmbH buchführungspflichtig ist.

1.7. Vor- und Nachteile einer Gesellschaftsform

Die steuerlichen Vor- und Nachteile einer bestimmten Gesellschaftsform können nur anhand des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden. Nur ein konkreter Belastungsvergleich, der die steuerlichen und alle sonstigen Belastungen, insbesondere auch die Sozialabgaben berücksichtigt, kann hier Aufschluss über die günstigste Gesellschaftsform bringen. Auch für diesen Belastungsvergleich können schon erhebliche Steuerberatungskosten anfallen.

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) wird auch den Personenunternehmen auf Antrag die Möglichkeit eröffnet, den nicht entnommenen Gewinn einer besonderen Thesaurierungsbelastung mit einem Steuersatz von 28,25 % zzgl. SolZ zu unterwerfen (§ 34a EStG, → Tarifbegrenzung für nicht entnommene Gewinne bei der Einkommensteuer). Werden begünstigt besteuerte Gewinne später entnommen, sind diese gem. § 34a Abs. 4 EStG mit einem Nachversteuerungssatz von 25 % zzgl. SolZ zu versteuern. Zur Thesaurierungsbegünstigung s. Weber, NWB Fach 18, 4509 und ebenso Weber, NWB Fach 2, 9847.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25.6.2021 wurde u.a. Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften in § 1a KStG das Recht eingeräumt, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Folge der Option ist nach § 1a Abs. 2 Satz 1 KStG ein fiktiver Formwechsel in eine KapG i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG, auf den die §§ 1 und 25 UmwStG und damit auch die §§ 20 bis 23 UmwStG entsprechend anwendbar sind. Das BMF nimmt im Schreiben vom 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212 Stellung hierzu.

2. Notwendige Formalitäten

2.1. Anmeldung beim Gewerbeamt

Die Eröffnung eines Gewerbebetriebs ist in der Regel beim örtlichen Gewerbeamt anzuzeigen (§ 138 Abs. 1 AO). Über diese Gewerbeanmeldung wird u.a. automatisch auch das Finanzamt informiert. Für Freiberufler besteht eine solche Anzeigepflicht nicht. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 AO zuständigen FA mitzuteilen (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO). Das Gleiche gilt für die Verlegung und die Aufgabe eines Betriebs, einer Betriebsstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit. Zu den Anzeigepflichten nach § 138 Abs. 2 AO (z.B. Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland) nimmt das BMF-Schreiben vom 15.4.2010 (BStBl I 2010, 346) Stellung. Die Ausübung bestimmter gewerblicher Tätigkeiten bedarf einer Gewerbeerlaubnis. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die gewisse Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit sich bringen. Die betroffenen Gewerbe sind aus der Gewerbeordnung ersichtlich.

2.2. Anmeldung bei der Sozialversicherung

Die Beschäftigung von ArbN führt zur Anmeldepflicht bei der Sozialversicherung.

2.3. Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft

Die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft ist wichtig für die Übernahme der Kosten aus Arbeitsunfällen. Die Berufsgenossenschaft ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

2.4. Anmeldung bei der Kammer

Weiterhin ist die Mitgliedschaft in einer örtlichen Kammer (Steuerberaterkammer, Handwerkskammer usw.) verpflichtend.

3. Steuerrechtliche Belastungen

3.1. Einkommensteuer

Die ESt wird erst nach Einreichung der ESt-Erklärung beim FA festgesetzt. Je nach Einzelfall kann diese Steuerfestsetzung erst bis zu zwei Jahren nach der Existenzgründung erfolgen. Je nach Gewinnentwicklung kann dies zu erheblichen Steuernachforderungen führen. Gleichzeitig setzt das FA Einkommensteuervorauszahlungen für den laufenden und den nächsten Veranlagungszeitraum fest. Der Existenzgründer muss hierfür im Privatbereich entsprechende Rücklagen bilden.

3.2. Umsatzsteuer

Umsatzsteuerrechtlich ist der Existenzgründer zur Abgabe von monatlichen Voranmeldungen verpflichtet (→ Voranmeldung). Zu Besonderheiten siehe auch → Dauerfristverlängerung bei der USt.

3.3. Körperschaftsteuer

Kapitalgesellschaften, insbesondere die GmbH, werden zur KSt (→ Körperschaftsteuer) veranlagt. Siehe dazu auch die Stichwörter → Eigenkapitalgliederung, → Kapitalertragsteuer. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) wird der KSt-Satz ab dem VZ 2008 von 25 % auf 15 % abgesenkt.

3.4. Lohnsteuer

Bei der Beschäftigung von ArbN (→ Arbeitnehmer) muss der → Arbeitgeber LSt-Anmeldungen (→ Lohnsteueranmeldung) abgeben (→ Lohnsteuer).

3.5. Gewerbesteuer

Für Gewerbetreibende wird die → Gewerbesteuer vom → Gewerbeertrag erhoben. Die Höhe der GewSt ist abhängig vom Hebesatz der jeweiligen hebeberechtigten Gemeinde. Durch die Regelung des § 35 EStG führt die GewSt unter Umständen zu einer → Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG i.H.v. 24 500 € ist zu beachten. Nach § 4 Abs. 5b EStG ist die GewSt keine Betriebsausgabe mehr. Nach § 11 Abs. 2 GewSt wird eine einheitliche Messzahl von 3,5 % angesetzt.

3.6. Besteuerung von Dividenden

Abb.: Besteuerung von Dividenden

4. Gründungszuschuss

ArbN, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen und dadurch die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss, den die Bundesagentur für Arbeit zahlt (§ 93 SGB III). Der Gründungszuschuss fasst die früheren Einzelmaßnahmen, das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zusammen.

Für die ersten sechs Monate nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit wird ein monatlicher Gründungszuschuss i.H.d. zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zzgl. eines Betrages von 300 € gewährt.

Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

5. Literaturhinweise

Ortmann-Babel u.a., Unternehmensteuerreform 2008 Teil I: Gewerbesteuerliche Änderungen und Besteuerung von Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern, BB 2007, 1869; Weber, Rechtsformwahl – Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008, NWB Fach 18, 4509; Neubert u.a., Einfluss der Unternehmensteuerreform 2008 auf die Rechtsformwahl von Unternehmen, Steuer & Studium 2008, 37; Helmreich/Rupp, Gewinnthesaurierung bei Personengesellschaften, Weil im Schönbuch 2008; Weber, Rechtsformwahl – Steueroptimierung durch Änderung der Rechtsform, NWB Fach 2, 9847; Schumm, Gestaltungsüberlegungen für Gesellschaftsverträge, NWB 2009, 1266; Haack, Die Freiberufler-GbR – Sozietätsgründung von Steuerberatern –, NWB 2009, 2266; Schmidt, Gesellschaftsrecht, Köln 2017.

6. Verwandte Lexikonartikel

Ansparrücklage

Identifikationsmerkmal

Kapitalgesellschaften

Personengesellschaften

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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