23.05.2018 · Arbeitnehmer · smart steuern ·
Lesezeit: 3 Min.

Steuer-ABC: X, Y – Z wie zu versteuerndes Einkommen

Alles hat ein Ende – nur die Wurst hat zwei. Ja, und so geht heute auch unser kleines Steuer-ABC zu Ende. Ich habe nicht versucht, Sie mit Texten zu „X wie x-beliebig“ und „Y wie Yoga-Kurs“ zu langweilen. Und irgendwie passt X, Y vor dem Z auch ganz gut. Denn x und y waren oft im Matheunterricht die großen Unbekannten, die es zu berechnen galt. Und bei dem „zu versteuernden Einkommen“ geht es ja auch um eine Berechnung. Lesen Sie heute also, was es damit auf sich hat, wie das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird und warum es so wichtig ist.

Einkünfte und Einkommen

Keine Angst, das Ganze wird nicht so kompliziert, wie es vielleicht auf den ersten Blick klingen mag. Und den Taschenrechner können Sie auch stecken lassen. All das, was Sie jetzt gleich lesen werden, macht unsere Online-Lösung smartsteuer automatisch im Hintergrund. Aber Wissen ist ja bekanntlich Macht, weshalb es nun endlich losgeht.
Jeder kennt als Arbeitnehmer natürlich die Begriffe Brutto- und Nettoeinkommen. Das führt uns schon auf die richtige Spur. Im Steuerdeutsch spricht man allgemein von Einkünften – und unterscheidet gleich sieben Einkunftsarten, die wiederum in zwei Gruppen eingeteilt werden:

  • Überschusseinkünfte: Das sind die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (das meint den Lohn bei Arbeitnehmern), aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und den sonstigen Einkünften (dazu gehören auch Renten). Bei all diesen Einkunftsarten lassen sich von den erzielten Einnahmen die Werbungskosten abziehen – daher der Begriff Überschusseinkünfte.
  • Gewinneinkünfte: Hier gibt es drei Arten, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit. Der Begriff Gewinneinkünfte erklärt sich daraus, dass in diesen Fällen aus Einnahmen und Ausgaben der Gewinn ermittelt wird.

All diese verschiedenen Einkünfte (Sie haben in der Regel nicht alle sieben Einkunftsarten) werden nun summiert. Also etwa Ihre Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abzüglich der Werbungskosten sowie Ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen ebenfalls abzüglich der Werbungskosten.
Aus dieser Zwischensumme der Einkünfte können nun weitere Dinge abgezogen werden. Die betreffen nicht alle, sollen aber hier nicht vergessen werden. Es sind der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Freibetrag für Land- und Forstwirte.
Nun haben wir endlich die Gesamtsumme der Einkünfte.

Abziehen was geht

Wir nähern uns dem Ziel, dem zu versteuerndes Einkommen. Wenn wir hier Schluss machen würden, würde fast jeder (noch) mehr Steuern zahlen als ohnehin. Aber da geht doch noch was. Abziehen lässt sich von den Einkünften noch das Folgende:

Und siehe da: Das zu versteuernde Einkommen ist berechnet!

Warum ist das nun wichtig?

Der Name sagt es eigentlich schon. Wir haben jetzt das zu versteuernde Einkommen. Und darauf wird die Einkommensteuer berechnet – nichts anderes wird auch in der Steuererklärung gemacht. Hat man die Einkommensteuer ermittelt, kommen noch mal 5,5 Prozent drauf – der Solidaritätszuschlag, der uns seit vielen Jahren begleitet und nun wohl 2021 so langsam verschwinden soll. Und wer Kirchenmitglied ist, zahlt in Bayern und Baden-Württemberg auch noch 8 Prozent der Einkommensteuer als Kirchensteuer, im Rest Deutschlands sogar 9 Prozent.

Und wenn Sie das hier interessiert hat, schauen Sie doch einfach noch mal in die vorherigen Folgen des Steuer-ABC:

 


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