Steuerpflicht

Stand: 2. Mai 2024

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Die Steuerpflicht nach den Einzelsteuergesetzen
2.1 Einkommensteuer
2.2 Erbschaft- und Schenkungsteuer
2.3 Körperschaftsteuergesetz
2.4 Umsatzsteuer
2.5 Gewerbesteuer
2.6 Grundsteuer
2.7 Grunderwerbsteuer
2.8 Kraftfahrzeugsteuergesetz
3 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeines

Den Grund und den Umfang der Steuerpflicht regelt das jeweilige Einzelsteuergesetz. Die folgenden Übersichten zeigen einen Überblick über die Steuerpflicht nach den wesentlichen Steuergesetzen.

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2. Die Steuerpflicht nach den Einzelsteuergesetzen

2.1. Einkommensteuer

Natürliche Personen

Körperschaften

Personenvereinigungen und -gesellschaften

Unbeschränkt steuerpflichtig

Beschränkt steuerpflichtig

§ 1 Abs. 1 bis 3 EStG; H 1a [Allgemeines] EStH: Welteinkommensprinzip; DBA beachten (H 1a [Doppelbesteuerungsabkommen] EStH, BStBl I 2017, 140).

Auf Antrag möglich (§ 1 Abs. 3 EStG).

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG möglich.

§ 1 Abs. 4 EStG; Inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG.

Beachte §§ 2 und 6 AStG: Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

nein

nein

Die sachliche Steuerpflicht ist in § 2 EStG geregelt.

Abb.: Die Steuerpflicht nach dem EStG

2.2. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und -gesellschaften

Unbeschränkt steuerpflichtig

Beschränkt steuerpflichtig

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG. Es genügt, wenn der Erblasser Inländer ist.

Der ErbSt unterliegen die steuerpflichtigen Vorgänge i.S.d. § 1 Abs. 1 ErbStG.

Die DBA sind zu beachten (H E 2.1 ErbStR).

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG: Keiner der Beteiligten ist Inländer. Der Besteuerung unterliegt das Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG.

Beachte § 4 AStG: Erweiterte beschränkte Steuerpflicht.

Besonderheiten bei Gesellschaften: Erwerber und Steuerschuldner ist nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder (BFH Urteil vom 14.9.1994, II R 95/92, BStBl II 1995, 81).

Abb.: Die Steuerpflicht nach dem ErbStG

2.3. Körperschaftsteuergesetz

Körperschaften und Personenvereinigungen

Natürliche Personen

Personengesellschaften

Unbeschränkt steuerpflichtig

Beschränkt steuerpflichtig

§ 1 KStG: Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (R 2 KStR). Zum Beginn der Steuerpflicht siehe H 2 KStH.

§ 2 Nr. 1 KStG; Inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG (R 4 KStR).

nein

nein

Die Aufzählung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen in § 1 Abs. 1 KStG ist abschließend (R 2 Abs. 1 KStR).

Abb.: Die Steuerpflicht nach dem KStG

2.4. Umsatzsteuer

Natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und -gesellschaften

Jedes Rechtsgebilde kann Unternehmer sein (§ 2 Abs. 1 UStG, Abschn. 2.1 Abs. 1 UStAE). Steuergegenstand sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 UStG genannten steuerbaren Umsätze. Steuerschuldner ist lediglich in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Steuerschuldner kann neben dem Unternehmer auch sein (§§ 13a und 13b UStG):

  • der Erwerber

  • der Abnehmer,

  • der Aussteller der Rechnung,

  • der letzte Abnehmer sowie

  • der Leistungsempfänger.

Abb.: Die Steuerpflicht nach dem UStG

2.5. Gewerbesteuer

Natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und -gesellschaften

Steuergegenstand bei der GewSt ist jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Die Tätigkeiten der Kapitalgesellschaften gelten stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG). Juristische Personen des privaten Rechts, die nicht in § 2 Abs. 2 GewStG aufgezählt sind, unterliegen der GewSt, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 2 Abs. 3 GewStG). Die Steuerpflicht ergibt sich

  • aufgrund gewerblicher Tätigkeit (R 2.1 Abs. 1 GewStR),

  • kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG; R 2.1 Abs. 4 GewStR) oder

  • durch die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (R 2.1 Abs. 5 GewStR).

Bei einer Mehrheit von Betrieben ist jeder Betrieb für sich zu besteuern (R 2.4 Abs. 1 GewStR).

Zum Beginn der Steuerpflicht siehe R 2.5 GewStR.

Abb.: Die Steuerpflicht nach dem GewStG

2.6. Grundsteuer

Steuergegenstand ist nach § 2 GrStG der Grundbesitz i.S.d. BewG (→ Grundsteuer, → Grundbesitz).

2.7. Grunderwerbsteuer

Die → Grunderwerbsteuer erfasst in erster Linie den Abschluss eines Kaufvertrags oder anderen Vertrags, der den Anspruch auf die Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet (§ 1 GrEStG).

2.8. Kraftfahrzeugsteuergesetz

Die Kraftfahrzeugsteuer besteuert

  • das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG);

  • das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG). Ein ausländisches Fahrzeug ist ein Fahrzeug, das im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist (§ 2 Abs. 4 KraftStG). Für die Besteuerung reicht aus, wenn sich das Fahrzeug im Inland befindet. Auf die Benutzung öffentlicher Straßen kommt es hierbei nicht an;

  • die widerrechtliche Benutzung eines Fahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). Eine widerrechtliche Benutzung liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die vorgeschriebene verkehrsrechtliche Zulassung betrieben wird. Wann eine Zulassung verkehrsrechtlich vorgeschrieben ist, ergibt sich aus § 18 Abs. 1 StVZO (vgl. § 2 Abs. 5 KraftStG);

  • die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und roten Kennzeichen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG).

3. Verwandte Lexikonartikel

Abzugsteuer bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

Betrieb gewerblicher Art

Betriebsaufspaltung

Doppelbesteuerung

Eigenheimzulage

Einkommensteuer

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Familienbezogene Einkommensteuervergünstigungen des § 1a EStG

Gewerbesteuer

Grunderwerbsteuer

Grundsteuer

Kinderfreibetrag

Kirchensteuer

Körperschaftsteuer

Lohnsteuer

Lohnsteuerkarte

Progressionsvorbehalt

Saisonbetriebe

Unbeschränkte und beschränkte Einkommensteuerpflicht

Veranlagung

 

Redaktioneller Hinweis:

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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