Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Stand: 28. März 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Umsatzsteuer-ID ist eine eindeutige Kennzeichnung für Unternehmen innerhalb der EU und kann beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.
  • Unternehmer, die außerhalb Deutschlands mit anderen Unternehmen innerhalb der EU handeln (innergemeinschaftliche Leistung), benötigen eine Umsatzsteuer-ID und müssen diese und die Umsatzsteuer-ID des anderen Unternehmens in ihren Rechnungen angeben. Hinweis: Für Handel innerhalb Deutschlands reicht die Steuernummer aus.
  • Ihre Umsatzsteuer-ID müssen Sie zusätzlich in Ihrem Impressum auf Ihrer Webseite angeben. Fehlt die Angabe können Sie abgemahnt werden.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
2.1 Bedeutung der USt-IdNr.
2.2 Aufbau der USt-IdNr. in den EU-Mitgliedstaaten
3 Erteilung der USt-IdNr.
3.1 Gemeinschaftsrechtliche Regelung
3.2 Nationale Regelung
3.2.1 Anspruchsberechtigte Unternehmer im Inland
3.2.2 Anspruchsberechtigte Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet
3.2.3 Juristische Personen
3.2.3.1 Grundsätzliches zur Erteilung einer USt-IdNr.
3.2.3.2 USt-IdNr. für innergemeinschaftliche Erwerbe
3.2.3.3 USt-IdNr. zur Bestimmung des Leistungsorts
3.2.4 Organschaft
3.2.5 Ausschluss von der USt-IdNr.
3.2.6 Begrenzung der USt-IdNr.
4 Verwendung der USt-IdNr.
5 Unternehmerdatei/Daten des Grundinformationsdienstes
6 Zeitliche Gültigkeit der USt-IdNr.
7 Wechsel der steuerlichen Zuständigkeit
8 Insolvenzfall
9 USt-IdNr. als Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe
10 Auswirkung der USt-IdNr. auf die Befreiung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
11 Anfragen der USt-IdNr. und Bestätigungsverfahren gem. § 18e UStG
11.1 Allgemeines
11.2 Sinn und Zweck der Abfrage und des Bestätigungsverfahrens
11.3 Anfrageberechtigung
11.4 Anfragen und Bestätigungen
11.5 Bestätigungsverfahren für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG
12 Literaturhinweise
13 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeines

Mit Beginn des Binnenmarktes am 1.1.1993 wurden die Steuerkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft und ein neues MwSt-Kontrollsystem für den innergemeinschaftlichen Handel eingerichtet.

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Nach diesen MwSt-Vorschriften sind innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen an Stpfl. in anderen Mitgliedstaaten im Abgangsmitgliedstaat von der MwSt befreit (→ Innergemeinschaftliche Lieferung), sind dafür aber in dem betreffenden Ankunftsmitgliedstaat mit der MwSt zu belasten (→ Innergemeinschaftlicher Erwerb). Jeder Stpfl. muss deshalb in solchen Fällen die Möglichkeit haben, auf einfache und schnelle Weise zu prüfen, ob seine Kunden im anderen Mitgliedstaat stpfl. sind und über eine gültige USt-IdNr. verfügen. Jede Steuerverwaltung unterhält u.a. zu diesem Zweck eine elektronische Datenbank mit den Daten der MwSt-Registrierungen aller Wirtschaftsbeteiligten, für die sie zuständig ist. Dazu gehören die USt-IdNr., Name und Anschrift des Stpfl.

Um den Fluss der in den einzelnen Mitgliedstaaten gespeicherten Daten über die Binnengrenzen hinweg zu gewährleisten, wurde ein elektronisches MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) eingeführt, über das

  1. Unternehmen sich die Gültigkeit der USt-IdNr. ihrer Geschäftspartner bestätigen lassen können und

  2. Steuerverwaltungen den Fluss des innergemeinschaftlichen Handels beobachten und auf etwaige Unregelmäßigkeiten hin überprüfen können.

Die in jedem Mitgliedstaat für die mehrwertsteuerliche Kontrolle des innergemeinschaftlichen Handels zuständige Stelle, das zentrale Verbindungsbüro (BZSt), hat über das MIAS direkten Zugriff auf die Datenbanken, in denen die MwSt-Registrierungen anderer Mitgliedstaaten gespeichert sind.

Das MIAS basiert auf den Zusammenfassenden Meldungen (→ Zusammenfassende Meldung – ZM), die ein Unternehmer, der innergemeinschaftliche Leistungen durchführt, in jedem EU-Mitgliedstaat abzugeben hat. Die Daten in den ZM ermöglichen es den EU-Mitgliedstaaten, die Erwerbsbesteuerung zu kontrollieren (s.a. Abschn. 18a.1 Abs. 1 UStAE).

Wirtschaftsbeteiligte, die eine Anfrage stellen, um zu erfahren, ob eine bestimmte USt-IdNr. gültig ist oder zu dem Namen oder der Anschrift eines Unternehmers gehört (§ 18e UStG), erhalten über ihr nationales Verbindungsbüro (BZSt) Zugang zum Prüfsystem für MwSt-Registrierungen, das eine der folgenden Antworten zurücksendet:

  1. USt-IdNr. gültig;

  2. USt-IdNr. ungültig;

  3. USt-IdNr. gehört zu dem angegebenen Namen/der angegebenen Anschrift;

  4. USt-IdNr. gehört nicht zu dem angegebenen Namen/der angegebenen Anschrift.

Hinweis:

Aus Sicherheitsgründen und aus Gründen des Datenschutzes geben die nationalen Steuerverwaltungen Namen und Anschrift in Verbindung mit einer gültigen USt-IdNr. nicht bekannt.

In den Mitgliedstaaten werden Anfragen von Wirtschaftsbeteiligten ganz unterschiedlich gehandhabt: Einige haben Online-Systeme eingerichtet, um Unternehmern den elektronischen Zugang zu ermöglichen, während es in anderen Mitgliedstaaten Verwaltungsstellen gibt, die die eingehenden Anfragen telefonisch oder per Post oder Fax beantworten.

Hinweis:

Das BZSt bestätigt online ausländische USt-IdNr. (§ 18e UStG; Abschn. 18e.1 UStAE).

Zum MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) s. die Homepage der Europäischen Kommission (ec.europa.eu/taxation_customs/business_de) unter Unternehmen/Mehrwertsteuer/Allgemeines/Mehrwertsteuervorschriften der EU nach Themen/MIAS.

2. Die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer

2.1. Bedeutung der USt-IdNr.

Die USt-IdNr. ist eine einmalige Nummer zur Identifizierung eines Stpfl. (Unternehmen) oder einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, der/die für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist.

Die USt-IdNr. ist nicht in allen EU-Ländern gleich. Jedes EU-Land erteilt eigene nationale USt-IdNr. Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern Dienstleistungen erbringen oder Waren in diese Länder liefern, müssen sich demnach ggf. in all diesen Ländern für MwSt-Zwecke erfassen lassen.

Mit Wirkung vom 1.1.2015 wurden durch die Art. 369a bis 369k MwStSystRL neue Besteuerungsverfahren eingeführt, nach denen die Unternehmer, die Telekommunikationsdienst-leistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen (§ 3a Abs. 5 UStG) an Nichtunternehmer erbringen, sich nur in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl registrieren lassen müssen (§ 18 Abs. 4c, 4d und 4e UStG; »Mini-One-Stop-Shop« als eine zentrale Anlaufstelle; → Voranmeldung).

Mit der Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wird das bestehende Mini-One-Stop-Shop-Verfahren zu einem One-Stop-Shop-Verfahren erweitert (§§ 18i und 18j UStG, bisher §§ 18 Abs. 4e und 18h UStG) und das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (§ 18k UStG) eingeführt. Die Unternehmer, die ab dem 1.7.2021 an einem der neuen Verfahren teilnehmen wollen, können dies ab dem 1.4.2021 anzeigen (Art. 50 Abs. 5 des JStG 2020).

Hinweis:

Informationen zur Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer s. die Homepage der Europäischen Kommission (ec.europa.eu/taxation_customs/business_de) unter Unternehmen/Mehrwertsteuer/Allgemeines/Mehrwertsteuervorschriften der EU nach Themen/Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern.

Beachte:

Der Mehrwertsteuer-Ausschuss der EU hat Leitlinien zur Bedeutung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer veröffentlicht (EU-Kommission vom 13.4.2018, taxud.c.1(2018)7386249 – 956, SIS 18 20 78).

  1. Der MwSt-Ausschuss erkennt einstimmig an, dass unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL der Besitz einer Mehrwertsteuer-IdNr. keine Voraussetzung für den Status eines Steuerpflichtigen ist und dass daher das Nichtvorliegen einer solchen Nummer nicht automatisch bedeutet, dass eine Person nicht den Status eines Stpfl. hat.

    Gleichzeitig bestätigt der MwSt-Ausschuss einstimmig, dass die Mehrwertsteuer-IdNr. eines Leistungsempfängers, der seinen Status als Stpfl. nachweisen muss, als sehr wichtiges Indiz für den Leistungserbringer gelten muss.

    Der MwSt-Ausschuss erkennt einstimmig an, dass Art. 18 der MwSt-Durchführungsverordnung (VO (EU) Nr. 282/2011) Elemente enthält, auf die der Leistungserbringer sich im Zuge hinreichender Anstrengungen stützen kann, um den Status eines Leistungsempfängers als Stpfl. oder Nichtsteuerpflichtigen zu überprüfen.

  2. Der MwSt-Ausschuss betont einstimmig, dass gem. Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der MwSt-Durchführungsverordnung der Erbringer von Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen einen Dienstleistungsempfänger ohne weitere Prüfung als Nichtsteuerpflichtigen behandeln kann, wenn dieser ihm seine individuelle Mehrwertsteuer-IdNr. nicht mitgeteilt hat.

    Gleichzeitig erkennt der MwSt-Ausschuss einstimmig an, dass der Dienstleistungserbringer nicht verpflichtet ist, einen Dienstleistungsempfänger, der seine Mehrwertsteuer-IdNr. nicht angegeben hat, als nichtsteuerpflichtig zu behandeln.

    Dieser Fall ist zwar in der MwSt-Durchführungsverordnung nicht geregelt, der MwSt-Ausschuss ist jedoch fast einstimmig der Auffassung, dass die Beweislast beim Dienstleistungserbringer liegt und dass er, um Haftungsprobleme zu vermeiden, über ausreichende Informationen zur Bestätigung des Status des Dienstleistungsempfängers als Stpfl. verfügen muss.

  3. Der MwSt-Ausschuss ist fast einstimmig der Auffassung, dass ein Erbringer von Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen, der einen Dienstleistungsempfänger, welcher keine Mehrwertsteuer-IdNr. angegeben hat, als Stpfl. behandeln möchte, über eindeutige Hinweise darauf verfügen muss, dass der Leistungsempfänger stpfl. ist.

    Der MwSt-Ausschuss ist fast einstimmig der Auffassung, dass diese Hinweise materieller und nicht rein formaler Art sein müssen – eine einfache Klausel in einem zwischen Dienstleistungserbringer und -empfänger geschlossenen Vertrag ist daher nicht ausreichend. Im Fall eines Widerspruchs zwischen vertraglichen Vereinbarungen und der wirtschaftlichen Realität ist nach fast einstimmiger Auffassung des MwSt-Ausschusses letztere maßgebend.

  4. Der MwSt-Ausschuss ist fast einstimmig der Auffassung, dass der Erbringer von Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen, um als in gutem Glauben handelnd gesehen zu werden, im Rahmen seiner Möglichkeiten geeignete Nachweise vom Dienstleistungsempfänger verlangen und geeignete Kontrollen durchführen muss.

    Wenn der Dienstleistungserbringer aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Dienstleistungsempfängers über keine ausreichenden Nachweise für den Status dieses Empfängers verfügt und dies für die Frage der Steuerschuldnerschaft von Belang ist, muss der Leistungserbringer nach fast einstimmiger Auffassung des MwSt-Ausschusses die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, um als in gutem Glauben handelnd zu gelten.

    Der MwSt-Ausschuss ist fast einstimmig der Auffassung, dass Korrekturen nur möglich sind, wenn der Dienstleistungsempfänger kooperiert und ausreichende Nachweise erbracht hat.

Achtung: Bitte beachten Sie, dass Leitlinien, die vom MwSt-Ausschuss herausgegeben werden, lediglich die Ansichten eines beratenden Ausschusses wiedergeben. Sie stellen weder eine offizielle Auslegung des Unionsrechts dar, noch stimmt ihnen die Europäische Kommission unbedingt zu. Sie binden weder die Europäische Kommission noch die Mitgliedstaaten, denen es freisteht, sie nicht zu befolgen.

2.2. Aufbau der USt-IdNr. in den EU-Mitgliedstaaten

Informationen zum Aufbau der USt-IdNr. in den EU-Mitgliedstaaten sind unter der Internet-Adresse www.bzst.de (Startseite / Unternehmen/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Themenbereiche/Downloadbereich/Formulare/Merkblätter, dort: Merkblätter/Rechtsvorschriften und dort die PDF-Datei Aufbau der USt-IdNr. – Merkblatt zum Aufbau der USt-IdNr. in den EU-Mitgliedstaaten, Stand 7.1.2021) abrufbar (Abschn. 18e.2 UStAE).

Mitgliedstaat

Abkürzung

Ländercode

Aufbau

Anzahl der weiteren Stellen

Belgien

No.TVA bzw. BTW-Nr.

BE

zehn, nur Ziffern

Bulgarien

DDS

BG

neun oder zehn, nur Ziffern

Dänemark

SE-Nr.

DK

acht, nur Ziffern

Deutschland

USt-IdNr.

DE

neun, nur Ziffern

Estland

KMKR-number

EE

neun, nur Ziffern

Finnland

ALV-NRO

FI

acht, nur Ziffern

Frankreich

keine

FR

elf, nur Ziffern bzw. die erste und/oder die zweite Stelle kann ein Buchstabe sein

Griechenland

A.ø.M.

EL

neun, nur Ziffern

Irland

VAT No

IE

acht, die zweite Stelle kann und die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein

oder

neun Stellen (ab 1.1.2013),

1.–7. Stelle Ziffern

8. Stelle Buchst. von A bis W

9. Stelle Buchst. von A bis I

Italien

P.IVA

IT

elf, nur Ziffern

Kroatien

HR PDV ID broj

HR

elf, nur Ziffern

Lettland

PVN registrācijas numurs

LV

elf, nur Ziffern

Litauen

PVM moketojo kodas

LT

neun oder zwölf, nur Ziffern

Luxemburg

keine

LU

acht, nur Ziffern

Malta

VAT No

MT

acht, nur Ziffern

Niederlande

OB-Nummer

NL

zwölf, Ziffern, Buchstaben und die Zeichen ‚+‘ und ‚*‘ können in zufälliger Reihenfolge sein. Die Stellen 11 und 12 sind dabei immer Ziffern.

Mit Schreiben vom 22.11.2019 (BStBl I 2019, 1263) nimmt das BMF zur Erteilung einer neuen USt-IdNr. durch die niederländische Steuer- und Zollverwaltung an dort registrierte Einzelunternehmer zum 1.1.2020 Stellung.

Die übrigen niederländischen USt-IdNrn. sind von der Umstellung nicht betroffen und bleiben unverändert bestehen.

Nordirland

VAT Reg.No.

XI

neun oder zwölf, nur Ziffern

für Verwaltungen und Gesundheitswesen: fünf, die ersten zwei Stellen GD oder HA

Österreich

UID-Nr.

AT

neun, die erste Stelle muss der Buchst. »U« sein

Polen

NIP

PL

zehn, nur Ziffern

Portugal

NIPC

PT

neun, nur Ziffern

Rumänien

TVA

RO

maximal zehn, nur Ziffern Ziffernfolge nicht mit Ø beginnend

Schweden

MomsNr.

SE

zwölf, nur Ziffern, die beiden letzten Stellen bestehen immer aus der Ziffernkombination »Ø1«

Slowakei

IČ DPH

SK

zehn, nur Ziffern

Slowenien

DDV

SI

acht, nur Ziffern

Spanien

N.IVA

ES

neun, die erste und die letzte Stelle bzw. die erste oder die letzte Stelle kann ein Buchstabe sein

Tschechische Republik

DIC

CZ

acht, neun oder zehn, nur Ziffern

Ungarn

közösségi adószám

HU

acht, nur Ziffern

Zypern

Arithmos Egrafis FPA

CY

neun, die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein

Vereinigtes Königreich

VAT Reg.No

GB

neun oder zwölf, nur Ziffern;

für Verwaltungen und Gesundheitswesen: fünf, die ersten zwei Stellen GD oder HA

Am 31.1.2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten (s.u. »Beachte«).

Hinweis:

In mehreren EU-Mitgliedstaaten ist die USt-IdNr. die Steuernummer, unter der ein Unternehmer für umsatzsteuerliche Zwecke von den Finanzbehörden registriert wird und nicht, wie in der Bundesrepublik Deutschland, eine – in einem besonderen Verfahren erteilte – zusätzliche besondere Nummer. Vor diese Umsatzsteuernummer wird dann lediglich der entsprechende Ländercode gesetzt. Allerdings kann es sein, dass ungeachtet dessen ein besonderer Antrag erforderlich ist, damit die Daten des Unternehmers in die Datenbank aufgenommen werden, anhand derer im Bestätigungsverfahren (vgl. § 18e UStG) Bestätigungen erteilt werden.

Beachte:

Zu den Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union s. BMF vom 10.12.2020 (BStBl I 2020, 1370).

Am 31.1.2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten. Die Übergangszeit endet mit Ablauf des 31.12.2020.

Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31.12.2020 als Drittlandsgebiet i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen. Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im »Protokoll zu Irland/Nordirland« zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde.

Im Ergebnis ist bei der Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs mit dem Vereinigten Königreich zwischen Großbritannien und Nordirland zu unterscheiden. Während Großbritannien auch insoweit als Drittlandsgebiet zu behandeln ist, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Innerhalb des Vereinigten Königreichs sind dessen Behörden für die Anwendung und Durchführung der für Nordirland weiter geltenden Vorschriften des Mehrwertsteuerrechts der Union zuständig. Für nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern findet das Präfix »XI« Anwendung. Entsprechende Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gelten als von einem anderen Mitgliedstaat erteilt (BMF vom 10.12.2020, BStBl I 2020, 1370, Rz. 4).

Nach dem 31.12.2020 unterliegen ausgeführte Umsätze vorbehaltlich etwaiger Übergangsregelungen

  • im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien sowie im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland den für das Drittlandsgebiet bzw.

  • im Warenverkehr mit Nordirland den für den innergemeinschaftlichen Handel

geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer.

Das BMF-Schreiben vom 21.10.2021 (BStBl I 2021, 2136) regelt die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland seit dem 1.1.2021.

3. Erteilung der USt-IdNr.

3.1. Gemeinschaftsrechtliche Regelung

Art 214 Abs. 1 MwStSystRL regelt die Zuteilung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer wie folgt:

»Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit folgende Personen jeweils eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten:

  1. jeder Steuerpflichtige, der in ihrem jeweiligen Gebiet Lieferungen von Gegenständen bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht und bei denen es sich nicht um Lieferungen von Gegenständen oder um Dienstleistungen handelt, für die die Mehrwertsteuer gem. den Art. 194 bis 197 sowie 199 ausschließlich vom Dienstleistungsempfänger beziehungsweise der Person, für die die Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmt sind, geschuldet wird (§ 13b UStG); hiervon ausgenommen sind die in Art. 9 Abs. 2 genannten Steuerpflichtigen (Fahrzeuglieferer i.S.v. § 2a UStG);

  2. jeder Steuerpflichtige und jede nichtsteuerpflichtige juristische Person, der bzw. die gem. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer unterliegende innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen bewirkt (§ 1a Abs. 1 UStG) oder von der Möglichkeit des Art. 3 Abs. 3, seine bzw. ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, Gebrauch gemacht hat (§ 1a Abs. 4 UStG; → Innergemeinschaftlicher Erwerb);

  3. jeder Steuerpflichtige, der in ihrem jeweiligen Gebiet innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen für die Zwecke seiner Umsätze bewirkt, die sich aus in Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 genannten Tätigkeiten ergeben, die er außerhalb dieses Gebiets ausübt;

  4. jeder Steuerpflichtige, der in seinem jeweiligen Gebiet Dienstleistungen empfängt, für die er die Mehrwertsteuer gem. Art. 196 schuldet (§ 13b Abs. 1 UStG; → Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers);

  5. jeder Steuerpflichtige, der in seinem jeweiligen Gebiet ansässig ist und Dienstleistungen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erbringt, für die gem. Artikel 196 ausschließlich der Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet.«

Zur Erteilung bzw. Versagung einer USt-IdNr. hat der EuGH mit Urteil vom 14.3.2013 (C-527/11, UR 2013, 392, LEXinform 0589377) entschieden, dass es sich aus dem Wortlaut der Art. 214 und 213 MwStSystRL ergibt, dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Gestaltungsspielraum verfügen, wenn sie Maßnahmen erlassen, um die Identifizierung der Stpfl. für die Zwecke der Mehrwertsteuer sicherzustellen. Allerdings kann dieser Gestaltungsspielraum nicht unbegrenzt sein. Denn es steht den Mitgliedstaaten zwar frei, einem Stpfl. die Zuteilung einer individuellen USt-IdNr. zu versagen, doch kann von dieser Möglichkeit nicht ohne berechtigten Grund Gebrauch gemacht werden.

Außerdem ergibt sich aus dem Begriff »Steuerpflichtiger«, wie er in Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL definiert wird, dass jeder, der eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt, darunter fällt.

Aus der Rspr. sowie aus dem Wortlaut von Art. 213 Abs. 1 MwStSystRL ergibt sich, dass als Stpfl., die die Zuteilung einer USt-IdNr. beantragen können, nicht nur die Personen angesehen werden, die bereits eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sondern auch diejenigen, die beabsichtigen, eine solche Tätigkeit aufzunehmen, und die erste Investitionsausgaben zu diesem Zweck tätigen. Diese Personen sind so in diesem Vorstadium ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit möglicherweise nicht in der Lage, zu beweisen, dass sie bereits über die materiellen, technischen und finanziellen Mittel verfügen, um eine solche Tätigkeit auszuüben.

Folglich hindern die Art. 213 und 214 MwStSystRL die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats daran, einem Antragsteller die Zuteilung einer USt-IdNr. nur deshalb zu verweigern, weil er nicht in der Lage ist, zu beweisen, dass er über die materiellen, technischen und finanziellen Mittel verfügt, um die bei der Stellung seines Antrags auf Eintragung in das Register der Steuerpflichtigen angegebene wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben (s.a. Anmerkung vom 14.3.2013, LEXinform 0401848).

3.2. Nationale Regelung

3.2.1. Anspruchsberechtigte Unternehmer im Inland

Unternehmer i.S.d. § 2 UStG erhalten für umsatzsteuerliche Zwecke neben ihrer vom zuständigen FA erteilten StNr. auf Antrag eine USt-IdNr. (§ 27a Abs. 1 Satz 1 UStG; Abschn. 27a.1 Abs. 1 UStAE). Jeder Unternehmer erhält nur eine USt-IdNr. (Abschn. 27a.1 Abs. 1 Satz 6 UStAE).

Antragsberechtigt ist jeder Unternehmer, der im Inland ansässig ist oder im Inland Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen unterhält. Zu den Besonderheiten bei juristischen Personen und Organgesellschaften s.u.

Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Namens und der Anschrift des Antragstellers, des zuständigen FA und der StNr., unter der er umsatzsteuerlich geführt wird, an das BZSt – Dienstsitz Saarlouis –, 66738 Saarlouis, zu richten. Anträge können auch über das Internet (www.bzst.de) gestellt werden. Die USt-IdNr. wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben. Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer USt-IdNr. auch bei dem zuständigen FA beantragen. Dieser Antrag wird, zusammen mit den erforderlichen Angaben über die Erfassung für Zwecke der USt, an das BZSt weitergeleitet (§ 27a Abs. 2 Satz 1 UStG; Abschn. 27a.1 Satz 1 bis 5 UStAE). Das BZSt übermittelt den FA die erteilten USt-IdNr. und die Daten, die sie für die Umsatzsteuerkontrolle benötigen (§ 27a Abs. 2 Satz 4 UStG).

Hinweis:

In einer Meldung vom 28.9.2020 weist das BZSt darauf hin, dass die Vergabe der USt-IdNr. gem. § 27a Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließlich auf schriftlichen Antrag erfolgt. Dies gilt auch für allgemeine Fragen zur Vergabe bzw. zu allen Fragen bzgl. der gespeicherten Daten oder der Eintragung von Euroadressen.

Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:

  • Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,

  • Finanzamt, bei dem das Unternehmen geführt wird,

  • Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird.

Der Antrag kann über das Kontaktformular zum Thema »Vergabe der USt-IdNr.« gestellt werden. Bitte teilen Sie uns in dem Formular auch Ihre Telefon- und Telefaxnummer mit, um die Klärung eventueller Rückfragen zu beschleunigen.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Bearbeitung des Antrags ist, dass Sie als Unternehmer bei Ihrem zuständigen FA umsatzsteuerlich geführt werden und dem BZSt diese Daten bereits übermittelt wurden.

Eine Bearbeitung des Antrags erfolgt, in der Regel, innerhalb von 48 Stunden (s. Homepage des BZSt unter www.bzst.de und dort Unternehmen/Identifikationsnummern/Umsatzsteuer-IdNr./Vergabe und Erteilung der USt-IdNr.).

3.2.2. Anspruchsberechtigte Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet

Die USt-IdNr. ist nicht in allen EU-Ländern gleich. Jedes EU-Land erteilt eigene nationale USt-IdNr. Unternehmen, die in mehreren EU-Ländern Dienstleistungen erbringen oder Waren in diese Länder liefern, müssen sich demnach gegebenenfalls in all diesen Ländern für MwSt-Zwecke erfassen lassen.

3.2.3. Juristische Personen

3.2.3.1. Grundsätzliches zur Erteilung einer USt-IdNr.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gebietskörperschaften), die ausschließlich hoheitlich tätig sind sowie juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (Vereine, eine Holding) erhalten grundsätzlich keine USt-IdNr.

3.2.3.2. USt-IdNr. für innergemeinschaftliche Erwerbe

Auf Antrag erhalten diese juristische Personen eine USt-IdNr., wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen (§ 27a Abs. 1 Satz 2 UStG). Bei juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die

  • nicht Unternehmer sind oder

  • den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben,

liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb nur vor, wenn der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG aus allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Erwerbe neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren über der Erwerbsschwelle von 12 500 € liegt oder wenn nach § 1a Abs. 4 UStG zur Erwerbsbesteuerung optiert wird (→ Innergemeinschaftlicher Erwerb).

Als Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle gilt die Verwendung einer der juristischen Person erteilten USt-IdNr. gegenüber dem Lieferer. Der Verzicht bindet die juristische Personen mindestens für zwei Kj. (§ 1a Abs. 4 UStG).

Unabhängig von Erwerbsschwelle erhalten die juristischen Personen eine USt-IdNr., wenn sie entweder neue Fahrzeuge und/oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem anderen Mitgliedstaat erwerben (§ 1a Abs. 5 Satz 1 UStG).

Hinweis:

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts können auch die einzelnen Organisationseinheiten eine eigene USt-IdNr. erhalten (Abschn. 1a.1 Abs. 3 i.V.m. Abschn. 27a.1 Abs. 3 UStAE).

3.2.3.3. USt-IdNr. zur Bestimmung des Leistungsorts

Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG ist, dass der Leistungsempfänger

  • ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat,

  • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist (einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person), oder

  • eine sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist und die Leistung für den unternehmerischen oder den nicht unternehmerischen Bereich, nicht aber für den privaten Bedarf des Personals, bezogen hat.

Für Zwecke der Bestimmung des Leistungsorts werden nach § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen für die Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe eine USt-IdNr. erteilt wurde – die also für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst sind –, einem Unternehmer gleichgestellt. Hierunter fallen insbes. juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich hoheitlich tätig sind, aber auch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z.B. eine Holding, die ausschließlich eine bloße Vermögensverwaltungstätigkeit ausübt). Ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine USt-IdNr. erteilt worden ist, müssen diese gegenüber dem leistenden Unternehmer verwenden, damit dieser die Leistungsortregelung des § 3a Abs. 2 UStG anwenden kann. Verwendet die nicht unternehmerisch tätige juristische Person als Leistungsempfänger keine USt-IdNr., hat der leistende Unternehmer nachzufragen, ob ihr eine solche Nummer erteilt worden ist (Abschn. 3a.2 Abs. 7 UStAE).

Ist eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder eine Organisationseinheit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts insgesamt nur hoheitlich tätig und hat sie bislang keine USt-IdNr. erhalten, weil sie keinen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG zu besteuern hat, erhält sie nunmehr – auf Antrag – eine USt-IdNr., wenn sie diese für die Besteuerung der von ihr bezogenen sonstigen Leistungen benötigt, für die der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland liegt (Abschn. 27a.1 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Abschn. 3a.2 Abs. 14). S.a. die Erläuterungen zu → Ort der sonstigen Leistung unter dem Gliederungspunkt »Leistungsbezüge juristischer Personen des öffentlichen Rechts«.

3.2.4. Organschaft

Im Falle der Organschaft erhalten gem. § 27a Abs. 1 Satz 4 UStG sowohl der Organträger als auch jede Organgesellschaft auf schriftlichen Antrag eine eigene USt-IdNr. (Abschn. 27a.1 Abs. 3 UStAE). Der Antrag ist vom Organträger mit folgenden Angaben zu stellen:

  1. StNr. des Organträgers,

  2. Name und Anschrift des Organträgers,

  3. USt-IdNr. des Organträgers (soweit bereits erteilt),

  4. für den Organträger zuständiges FA,

  5. Name und Anschrift der Organgesellschaften,

  6. StNr. der Organgesellschaften (ertragsteuerliche StNr.),

  7. für die Organgesellschaften ertragsteuerlich zuständiges FA.

3.2.5. Ausschluss von der USt-IdNr.

Keine USt-IdNr. erhalten

  • Privatpersonen, die nach § 1b Abs. 1 i.V.m. § 1a Abs. 5 UStG neue Fahrzeuge erwerben (→ Innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferungen bzw. -erwerbe unter dem Gliederungspunkt »Der innergemeinschaftliche Erwerb von Fahrzeugen« und dort »Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 1b i.V.m. § 1a UStG«);

  • Privatpersonen im Inland, die nach § 2a UStG für die steuerfreie Lieferung eines neuen Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs. 1 UStG) wie ein Unternehmer behandelt werden. Beachte auch § 18c UStG und Abschn. 18c.1 UStAE (→ Innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferungen bzw. -erwerbe unter dem Gliederungspunkt »Die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge« und dort »Lieferung durch einen Nichtunternehmer«);

  • Einrichtungen i.S.d. § 1c Abs. 1 UStG, nämlich

    • im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen,

    • im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen und

    • im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags (Abschn. 27a.1 Abs. 1 Satz 8 i.V.m. Abschn. 1c.1 Satz 3 UStAE).

3.2.6. Begrenzung der USt-IdNr.

Mit Art. 12 Nr. 11 i.V.m. Art. 50 Abs. 4 des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wird mit Wirkung vom 1.1.2021 in § 27a Abs. 1a UStG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen, um eine USt-IdNr. zu »begrenzen«, wenn ernsthafte Anzeichen vorliegen oder nachgewiesen ist, dass die USt-IdNr. zur Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird. Dies gilt auch, soweit das Umsatzsteueraufkommen anderer Mitgliedstaaten gefährdet wird.

Im Rahmen des grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Umsatzsteuerbetrugs, insbesondere in Form von Karussell- oder Kettengeschäften, nutzen die handelnden Personen die umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs in der EU aus, um ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen (→ Karussellgeschäfte). Für die Inanspruchnahme der Sonderregelungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, wie z.B. die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, benötigen die handelnden Personen eine gültige USt-IdNr. Dementsprechend haben diese ein besonderes Interesse, dass ihnen die Verwaltung eine USt-IdNr. erteilt und diese ihre Gültigkeit behält. Im Gegenzug hat die Finanzverwaltung im Interesse der Sicherung des Umsatzsteueraufkommens ein hohes Interesse daran, Unternehmern, die die ihnen erteilte USt-IdNr. für betrügerische Zwecke nutzen, den gewährten Vorteil zur Nutzung einer USt-IdNr. künftig zu verwehren. Zu diesem Zweck wird der § 27a UStG geändert und für die Finanzverwaltung eine gesetzliche Grundlage für die Begrenzung einer erteilten USt-IdNr. geschaffen. Eine klarstellende gesetzliche Regelung ist erforderlich, als die Begrenzung einer USt-IdNr. bislang nur unter Berufung auf die dazu bestehende EuGH- bzw. BFH-Rspr. möglich ist (BR-Drs. 503/20, 136).

Der Begriff und die Rechtsfolge der »Begrenzung« der erteilten USt-IdNr. ist im Gesetz nicht definiert. Fraglich ist m.E., ob es sich dabei

  • um eine zeitliche Begrenzung,

  • um eine partielle Einschränkung hinsichtlich bestimmter Leistungen oder

  • um eine Einschränkung sämtlicher Vorteile der USt-IdNr.-Nutzung

handelt (s.a. Kemper, UStB 3/2021, 90).

Hinweis:

Zur Begrenzung der USt-IdNr. im Rahmen des JStG 2020 s. die Beiträge von Prätzler (DB 2020, 1977) sowie von Sterzinger (UR 2020, 941).

Beide Autoren vermuten hinsichtlich der Begrenzung der USt-IdNr., dass bei Gültigkeitsabfragen die USt-IdNr. nicht als uneingeschränkt gültig angezeigt werden soll. Dann wären steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an diese USt-IdNr. nicht mehr möglich (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

4. Verwendung der USt-IdNr.

Die folgende Übersicht enthält eine nicht abschließende Aufzählung der Verwendung der erteilten USt-IdNr.:

  • die Verwendung der USt-IdNr. des Erwerbers gegenüber dem Lieferer gilt als Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle (§ 1a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 UStG; Abschn. 1a.1 Abs. 2 Satz 6 UStAE).

    Zum Begriff »Verwendung« einer USt-IdNr. s. Abschn. 3a.2 Abs. 10 UStAE);

  • die Verwendung der USt-IdNr. beim innergemeinschaftlichen Reihengeschäft wegen der Zuordnung der Beförderungs- oder Versendungslieferung an den Zwischenhändler (§ 3 Abs. 6a Satz 5 und 6 UStG; → Reihengeschäft);

  • Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG ist u.a., dass der Leistungsempfänger eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist (Abschn. 3a.2 Abs. 1 und 7 UStAE);

  • Bezieht ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer eine sonstige Leistung, die der Art nach unter § 3a Abs. 2 UStG fällt, für seinen unternehmerischen Bereich, muss er die ihm von dem EU-Mitgliedstaat, von dem aus er sein Unternehmen betreibt, erteilte USt-IdNr. für diesen Umsatz gegenüber seinem Auftragnehmer verwenden; wird die Leistung tatsächlich durch eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers bezogen, ist die der Betriebsstätte erteilte USt-IdNr. zu verwenden (Abschn. 3a.2 Abs. 9 UStAE);

  • Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine ihm von einem Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr., kann dieser regelmäßig davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezogen wird; dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich für nicht unternehmerische Zwecke verwendet worden ist (beachte aber Abschn. 3a.2 Abs. 11a UStAE).

    Voraussetzung ist, dass der leistende Unternehmer nach § 18e UStG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich die Gültigkeit einer USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates sowie den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer erteilt wurde, durch das BZSt bestätigen zu lassen (Abschn. 3a.2 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStAE).

    Wurde die USt-IdNr. nach § 27a Abs. 1a UStG »begrenzt«, ist eine Leistungsortsverlagerung nach § 3a Abs. 2 UStG nicht möglich.

  • Zum Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs bei Verwendung einer USt-IdNr. s. § 3d Satz 2 UStG (Abschn. 3d.1 Abs. 4 UStAE);

  • zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung s. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (Abschn. 6a.1 Abs. 12, 13 und 19 UStAE).

    Wurde die USt-IdNr. nach § 27a Abs. 1a UStG »begrenzt«, ist eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht möglich.

  • Zum buchmäßigen Nachweis der USt-IdNr. des Abnehmers nach § 17d Abs. 1 UStDV s. Abschn. 6a.7 Abs. 2 UStAE.

    Wenn der liefernde Unternehmer die gültige USt-IdNr. des Abnehmers nicht aufzeichnen bzw. im Bestätigungsverfahren beim BZSt nicht erfragen kann, weil ihm eine unrichtige USt-IdNr. genannt worden ist, steht nicht objektiv fest, an welchen Abnehmer die Lieferung bewirkt wurde. Im Übrigen steht nicht entsprechend § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG fest, dass der Erwerb des Gegenstands in dem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt. In einem solchen Fall liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht vor.

  • Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a UStG) aus, ist er nach § 14a Abs. 3 UStG verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen. Die gleiche Frist gilt, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG). In beiden Fällen ist in der Rechnung sowohl die USt-IdNr. des Unternehmers als auch die des Leistungsempfängers anzugeben (Abschn 14a.1 Abs. 3 UStAE);

  • Zur Verwendung der USt-IdNr. beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft s. Abschn. 25b.1 Abs. 8 UStAE; → Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft); zu den Aufzeichnungspflichten s. Abschn. 25b.1 Abs.10 UStAE);

  • Der Unternehmer führt eine Beförderung oder Versendung i.S.d. § 6b Abs. 1 UStG aus (→ Konsignationslager: Besonderheiten bei der Umsatzsteuer). Nach § 22 Abs. 4f Nr. 5 UStG muss der Unternehmer u.a. die USt-IdNr. des Erwerbers aufzeichnen;

  • Nach § 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG hat der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle in den Fällen des § 25e Abs. 1 UStG (→ Umsatzsteuerhaftung im Internethandel) für Lieferungen eines Unternehmers, bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, die dem liefernden Unternehmer vom BZSt erteilte USt-IdNr. aufzuzeichnen.

5. Unternehmerdatei/Daten des Grundinformationsdienstes

Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem BZSt monatlich Daten des Grundinformationsdienstes der umsatzsteuerlich geführten Stpfl. Dies gilt auch für die Organgesellschaften, denen eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Das BZSt speichert diese Daten in seiner Unternehmerdatei (§ 27a Abs. 2 UStG).

Die Unternehmerdatei ist auch Grundlage für die Beantwortung von Anfragen anderer EG-Mitgliedstaaten im Bestätigungsverfahren. Dabei werden dem anfragenden EU-Mitgliedstaat Name und Anschrift des Inhabers der deutschen USt-IdNr. übermittelt.

6. Zeitliche Gültigkeit der USt-IdNr.

Das BZSt speichert das Datum der Bekanntgabe der USt-IdNr. als Beginndatum der Gültigkeit der USt-IdNr.

Bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit wird die Gültigkeit der USt-IdNr. grundsätzlich mit dem von den Landesfinanzbehörden mitgeteilten Datum begrenzt. Die Gültigkeit der USt-IdNr. kann auch auf Antrag des Stpfl. beim BZSt begrenzt werden.

Die erteilten USt-IdNr. sowie die Daten zur Gültigkeit werden den Landesfinanzbehörden zur Speicherung im Grundinformationsdienst monatlich übermittelt.

7. Wechsel der steuerlichen Zuständigkeit

Eine einmal erteilte USt-IdNr. wird bis zur Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit beibehalten. Daher wird bei einem Wechsel der steuerlichen Zuständigkeit zwar eine neue StNr., aber keine neue USt-IdNr. vergeben.

Das übernehmende FA hat im Grundinformationsdienst die alte StNr. sowie die USt-IdNr. zur Speicherung anzuweisen. Hierdurch wird die Zuordnung der USt-IdNr. zur neuen StNr. durch das BZSt sichergestellt.

8. Insolvenzfall

Wird über das Vermögen eines Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, bleibt der Gemeinschuldner weiterhin der maßgebliche Unternehmer; es gilt der Grundsatz der Einheit des Unternehmens. Danach bleibt eine vor Insolvenzeröffnung erteilte USt-IdNr. auch für etwaige danach ausgeführte Umsätze gültig. Das gilt auch dann, wenn einem Unternehmer für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens eine neue StNr. erteilt werden sollte.

9. USt-IdNr. als Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe

Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist u.a. (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 UStG), dass Empfänger (Abnehmer) der Lieferung

  1. ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat;

  2. eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat (Abschn. 6a.1 Abs. 9 UStAE) und

die o.g. Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwenden.

Hiermit gibt der Abnehmer zu erkennen, dass er den Gegenstand steuerfrei erwerben will, weil der Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat den dortigen Besteuerungsvorschriften unterliegt. Es ist nicht erforderlich, dass der Erwerb des Gegenstands dort tatsächlich besteuert wird (Abschn. 6a.1 Abs. 18 UStAE).

10. Auswirkung der USt-IdNr. auf die Befreiung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Der Unternehmer kann von der Verpflichtung zur Übermittlung von Voranmeldungen befreit werden, wenn die Steuer für das vorangegangene Kj. nicht mehr als 1 000 € betragen hat und es sich weder um den Beginn der Aufnahme der selbstständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Vorratsgesellschaft (§ 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 UStG) noch um die Übernahme eines Firmenmantels (§ 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 UStG) handelt. Hat sich im Vorjahr kein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben, ist die Befreiung grundsätzlich von Amts wegen zu erteilen. Sie unterbleibt dagegen in begründeten Fällen (Abschn. 18.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE), z.B.

  • bei nachhaltiger Veränderung in der betrieblichen Struktur oder

  • wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint oder

  • wenn im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist oder

  • in Fällen des § 18 Abs. 4a UStG.

Mit BMF-Schreiben vom 14.12.2018 (BStBl I 2018, 1402) wurde unter Rz. 32 Satz 3 des Abschn. 18.2 Abs. 2 UStAE um die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG erweitert. Damit wird in den Fällen des § 18 Abs. 4a UStG keine Befreiung von der Abgabe der USt-Voranmeldungen gewährt. Es handelt sich dabei um Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuer für Umsätze

  • nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland gegen Entgelt),

  • nach § 13b Abs. 5 UStG:

    • im Inland stpfl. sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG),

    • Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG),

    • Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG,

  • nach § 25b Abs. 2 UStG (innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte, wenn der letzte Abnehmer die Steuer schuldet,

zu entrichten haben.

Sobald ein Unternehmer eine USt-IdNr. hat, kann er innergemeinschaftliche Leistungen erbringen oder beziehen und damit zur Abgabe von USt-Voranmeldungen verpflichtet sein.

11. Anfragen der USt-IdNr. und Bestätigungsverfahren gem. § 18e UStG

11.1. Allgemeines

Jeder EU-Mitgliedstaat unterhält eine elektronische Datenbank, in der ein Verzeichnis der Personen gespeichert ist, denen er eine USt-IdNr. erteilt hat. Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten können durch EDV-gestützte Abfragen jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten erhalten. In Deutschland ist das BZSt die zuständige Behörde.

Unternehmer können einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen schriftlich, über das Internet (www.bzst.de) oder telefonisch an das BZSt – Dienstsitz Saarlouis –, 66738 Saarlouis (Telefon-Nr.: 0228/406-1222), stellen. Bei Anfragen über das Internet besteht neben der Anfrage zu einzelnen USt-IdNrn. auch die Möglichkeit, gleichzeitige Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. durchzuführen. Bei Anfragen zu einzelnen USt-IdNrn. ist der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsabfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses als Screenshot in das System des Unternehmens zu führen. Bei der Durchführung gleichzeitiger Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über die vom BZSt zu diesem Zweck angebotene Schnittstelle kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. In diesen Fällen ist der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. über den vom BZSt empfangenen Datensatz zu führen (Abschn. 18e.1 Abs. 2 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 28.10.2020, BStBl I 2020, 1120).

Erfolgt eine Anfrage telefonisch, teilt das BZSt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage grds. schriftlich mit (Abschn. 18e.1 Abs. 5 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 28.10.2020, BStBl I 2020, 1120).

11.2. Sinn und Zweck der Abfrage und des Bestätigungsverfahrens

In der Rechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung bzw. eine innergemeinschaftliche Dienstleistung ist die Angabe der eigenen USt-IdNr. (s. § 14 Abs. 4 Nr. 2 und § 14a Abs. 3 Satz 2 UStG) sowie die des Abnehmers Mitvoraussetzungen für die Steuerbefreiung bzw. Nicht-Steuerbarkeit.

In der ZM i.S.d. § 18a UStG sind nach § 18a Abs. 7 UStG in dem jeweiligen Meldezeitraum getrennt für jeden Erwerber oder Empfänger der dort bezeichneten Lieferungen oder sonstigen Leistungen die USt-IdNr. und die Summe der Bemessungsgrundlagen gesondert nach innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG), stpfl. sonstigen Leistungen i.S.v. § 3a Abs. 2 UStG, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden sind und für die der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und Lieferungen i.S.v. § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften anzugeben und entsprechend zu kennzeichnen (Abschn. 18a.3 Abs. 1 UStAE).

Die Anfrage und die daraufhin erfolgte Bestätigung der USt-IdNr. schafft rechtliche Gewissheit, dass der bzw. dem in der Anfrage bezeichneten Person bzw. Unternehmen in dem anderen Mitgliedstaat die bestätigte USt-IdNr. erteilt worden ist (s.a. Weimann in Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, § 27a UStG Rz. 21, 5. A.). Nach dem EuGH-Urteil vom 27.9.2012 (C-587/10, UR 2012, 832, LEXinform 0589310, Rz. 48 ff.) haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit ein Stpfl. eine eigene USt-IdNr. erhält. Unbestreitbar ist, dass ein Mitgliedstaat dem Lieferer die Mitteilung der USt-IdNr. des Erwerbers vorschreiben darf.

Allerdings kann der buchmäßige Nachweis nicht in allen Fällen ausschließlich von der Mitteilung der USt-IdNr. abhängen, da nach der Definition in Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL als Stpfl. bereits gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis, ohne dass dies insoweit davon abhinge, dass der Betreffende eine USt-IdNr. besitzt. Darüber hinaus ergibt sich aus der Rspr., dass ein Stpfl. in dieser Eigenschaft handelt, wenn er im Rahmen seiner steuerbaren Tätigkeit Umsätze tätigt.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Lieferer aus irgendeinem Grund nicht über diese Nummer verfügt, zumal die Einhaltung dieser Verpflichtung durch den Lieferer von den vom Erwerber erhaltenen Informationen abhängt.

Auch wenn die USt-IdNr. folglich dem Nachweis des steuerlichen Status des Stpfl. dient und die Kontrolle innergemeinschaftlicher Umsätze erleichtert, handelt es sich doch nur um ein formelles Erfordernis, das den Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung nicht in Frage stellen kann, sofern die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind.

Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung gehört u.a. der buchmäßige Nachweis der ausländischen USt-IdNr. des Abnehmers (§ 17c Abs. 1 UStDV). Darüber hinaus ist der Name und die Anschrift des Abnehmers aufzuzeichnen (§ 17c Abs. 2 Nr. 1 UStDV und Abschn. 6a.7 Abs. 1 UStAE).

Das Bestätigungsverfahren hat u.a. Bedeutung für die Gewährung von Vertrauensschutz, wonach eine Lieferung, die der Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hat gleichwohl als steuerfrei anzusehen ist, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, weil der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht. Maßgeblich für die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG ist, dass der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (s.a. Abschn. 6a.8 Abs. 1 UStAE). War die Unrichtigkeit einer USt-IdNr. erkennbar und hat der Unternehmer dies nicht erkannt (z.B. weil das Bestätigungsverfahren nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt als dem des Umsatzes durchgeführt wird), genügt dies nicht der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns (Abschn. 6a.8 Abs. 6 UStAE; → Innergemeinschaftliche Lieferung unter dem Gliederungspunkt »Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG«, → Karussellgeschäfte).

Nach Ansicht des EuGH in seinem Urteil vom 9.2.2017 (C–21/16, UR 2017, 271, LEXinform 0589554) scheitert die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung nicht an der fehlenden Registrierung für die Erwerbsbesteuerung. Art. 131 und Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL sind dahin auszulegen, dass sie die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats daran hindern, die Mehrwertsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nur aus dem Grund zu versagen, dass der im Bestimmungsmitgliedstaat ansässige Erwerber, der eine für die Umsätze in diesem Staat gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer besitzt, zum Zeitpunkt der Lieferung weder im Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) registriert noch von einem Besteuerungssystem für den innergemeinschaftlichen Erwerb erfasst ist, obwohl keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen und feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen der Befreiung erfüllt sind. In diesem Fall steht Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL bei einer Auslegung im Licht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer solchen Versagung ebenfalls entgegen, wenn der Verkäufer von der mehrwertsteuerlichen Situation des Erwerbers Kenntnis hatte und davon überzeugt war, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend als innergemeinschaftlicher Marktteilnehmer registriert werden würde (s.a. Anmerkung vom 4.4.2017, LEXinform 0948609).

Mit Art. 12 Nr. 11 i.V.m. Art. 50 Abs. 4 des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wird mit Wirkung vom 1.1.2021 in § 27a Abs. 1a UStG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen, um eine USt-IdNr. zu »begrenzen«, wenn ernsthafte Anzeichen vorliegen oder nachgewiesen ist, dass die USt-IdNr. zur Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird. Dies gilt auch, soweit das Umsatzsteueraufkommen anderer Mitgliedstaaten gefährdet wird (s.o. den Gliederungspunkt »Begrenzung der USt-IdNr.«).

Beachte:

Durch die Richtlinie 2018/1910/EU vom 4.12.2018 (ABl. EU Nr. L 311, 3) wird Art. 138 MwStSystRL um einen neuen Abs. 1a ergänzt.

Danach wird die Aufnahme der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des innergemeinschaftlichen Erwerbers in das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS), die von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Beförderung der Gegenstände beginnt, erteilt wurde, materielle Voraussetzung und nicht nur eine formale Anforderung für die Steuerbefreiung. Darüber hinaus ist der MIAS-Eintrag äußerst wichtig, um den Ankunftsmitgliedstaat über das Vorhandensein der Gegenstände in seinem Hoheitsgebiet zu informieren, und daher ein Schlüsselelement der Betrugsbekämpfung in der Union. Aus diesem Grund wird durch die Mitgliedstaaten sichergestellt, dass die Steuerbefreiung nicht gelten soll, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zum Eintrag in das MIAS nicht nachkommt (Art. 262 MwStSystRL), es sei denn, der Lieferer handelt in gutem Glauben, d.h., er kann alle seine Versäumnisse in Bezug auf die zusammenfassende Meldung gegenüber den zuständigen Steuerbehörden hinreichend begründen, was auch die Bereitstellung der nach Art. 264 MwStSystRL erforderlichen korrekten Angaben durch den Lieferer zu diesem Zeitpunkt beinhalten könnte.

11.3. Anfrageberechtigung

Anfrageberechtigt ist jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. Anfrageberechtigt ist auch, wer für Zwecke der USt erfasst ist, aber noch keine USt-IdNr. erhalten hat. In diesem Fall wird seine Anfrage gleichzeitig als Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. behandelt (Abschn. 18e.1 Abs. 1 UStAE).

11.4. Anfragen und Bestätigungen

Es wird zwischen einfacher und qualifizierter Anfrage unterschieden.

Im Rahmen der einfachen Bestätigungsanfrage kann die Gültigkeit einer USt-IdNr., die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde, überprüft werden. Die Anfrage muss folgende Angaben enthalten (Abschn. 18e.1 Abs. 3 UStAE):

  • die USt-IdNr. des anfragenden Unternehmers (oder ggf. die Steuernummer, unter der er für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird);

  • die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde.

Im Rahmen der einfachen Bestätigungsabfrage bestätigt das BZSt zunächst die

  1. USt-IdNr. ist gültig;

  2. USt-IdNr. ist ungültig.

Im Rahmen der qualifizierten Bestätigungsanfrage werden zusätzlich zu der zu überprüfenden USt-IdNr. der Name und die Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr. überprüft. Das BZSt teilt in diesem Fall detailliert mit, inwieweit die angefragten Angaben von dem EU-Mitgliedstaat, der die USt-IdNr. erteilt hat, als zutreffend gemeldet werden. Die Informationen beziehen sich jeweils auf USt-IdNr./Name/Ort/Postleitzahl/Straße des ausländischen Leistungsempfängers. Anfragen zur Bestätigung mehrerer USt-IdNrn. sind grundsätzlich schriftlich zu stellen. Als Ausnahme davon ist die gleichzeitige Abfrage zu mehreren US-IdNrn. über eine XML-RPC-Schnittstelle. Hier kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. In diesen Fällen kann der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. – abweichend vom Grundsatz einer qualifizierten amtlichen Bestätigungsmitteilung – über den vom BZSt empfangenen Datensatz geführt werden (Abschn. 18e.1 Abs. 4 UStAE).

Das BZSt teilt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mit, auch wenn vorab eine telefonische Auskunft erteilt wurde. Bestätigungsanfragen über das Internet werden unmittelbar beantwortet; eine zusätzliche schriftliche Mitteilung durch das BZSt kann angefordert werden (Abschn. 18e.1 Abs. 5 UStAE).

11.5. Bestätigungsverfahren für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne von § 25e Abs. 1 UStG

Durch Art. 14 Nr. 12, 16, 17 und 22 Buchst. a des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wurden die §§ 18e, 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG geändert. Die Änderungen treten gem. Art. 50 Abs. 6 des o.g. Gesetzes am 1.7.2021 in Kraft (→ Umsatzsteuerhaftung im Internethandel). Mit BMF-Schreiben vom 20.4.2021 (BStBl I 2021, 705) wird u.a. Abschn. 18.3 UStAE eingefügt.

Betreiber elektronischer Schnittstellen i.S.v. § 25e Abs. 1 UStG (Betreiber) haften grds. nicht für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung, die mittels ihrer elektronischen Schnittstelle unterstützt wurde, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine nach § 27a UStG erteilte, gültige USt-IdNr. verfügt. § 18e Nr. 3 UStG sieht für diese Zwecke vor, dass das BZSt Betreibern die Gültigkeit der ihnen vom liefernden Unternehmer nach § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG mitgeteilten deutschen USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift auf Anfrage bestätigt (qualifizierte Bestätigungsanfrage, s.o.). Voraussetzung für die Durchführung einer Bestätigungsanfrage nach § 18e Nr. 3 UStG ist, dass der Betreiber im Zeitpunkt der Anfrage im Inland steuerlich erfasst ist und über eine nach § 27a UStG erteilte, gültige USt-IdNr. verfügt.

12. Literaturhinweise

Alvermann u.a., Der Anspruch auf Erteilung einer USt-Identifikationsnummer, UStB 9/2009, 261; Becker u.a., Die Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Wandel der Zeit, UStB 7/2010, 211; Kemper, Das Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG, UR 2020, 365; Kemper, Die neue Möglichkeit der »Begrenzung« einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in § 27a Abs. 1a UStG, UStB 3/2021, 90; Grommes, Die neue Bedeutung von USt-IdNr. und Zusammenfassender Meldung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und deren strafrechtliche Auswirkungen sowie die Neufassung des § 26a UStG, UR 2021, 461.

13. Verwandte Lexikonartikel

Fiskalvertreter

Innergemeinschaftliche Lieferung

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Innergemeinschaftliches Verbringen

Kleinunternehmer

Rechnung

Reihengeschäft

Umsatzsteuerhaftung im Internethandel

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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